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Lohnkosten Polen

 

Die Rechtlage eines Vorstandvorsitzenden im Falle der Insolvenz einer GmbH


Die Durchführung des Konkursverfahrens wird in Polen durch das Gesetz vom 28.
Februar 2003 – Insolvenz- und Sanierungsrecht (ABl. Nr. 60, Abs. 535 mit weiteren Veränderungen) geregelt. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Handelsgesellschaft
ist sie nach angemessenen Rechtsvorschriften verpflichtet, den Konkurs anzumelden.


Der Gesellschaftsvorstand muss einen Insolvenzantrag vor dem Gericht stellen, wenn
die Gesellschaft nicht mehr imstande ist, die Schulden abzustoßen. Die Frist zur
Antragstellung beträgt zwei Wochen. Die Gesellschaft gilt als insolvent, auch wenn
die Summe der Verbindlichkeiten ihren Vermögenswert übersteigt, obwohl sie weiterhin
imstande ist, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.

 

Ein Insolvenzantrag kann durch Gericht abgelehnt werden, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht ausreichend ist, die Insolvenzverfahrenskosten zu decken. Gemäß der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 19 Juni 1996, Sign. III CZP 66/96, veröff. OSNC 1996, Nr. 10, Abs. 133 darf der Konkursverwalter auf eine Konkursanmeldung nicht verzichten, obwohl er meint, dass das Gesellschaftsvermögen nicht ausreichend ist (es ist nur durch das Gericht zu bewerten).

 

Im Falle der Auflösungeiner GmbH bestellt man einen Konkursverwalter zu ihrer Durch-
führung. Im Lichte des § 1 Art. 276 des Handelsgesetzbuchs, wenn keine anderen Gesellschaftsvertragsregelungen oder Entscheidungen der Gesellschafter vorhanden
sind, treten die Vorstandvorsitzenden als Liquidatoren automatisch ein. Die Gesellschaft
kann mit dem Konkursverwalter einen Arbeits- oder Werkvertrag schließen.

 

Die Insolvenzantragstellung ist begründet in Rücksicht auf die eventuelle finanzielle Haftung der Vorstandsvorsitzenden. Wenn eine unwirksame Vollziehung gegen die Gesellschaft durchgeführt wird, tragen die Vorstandsmitglieder Verantwortung für ihre finanziellen Verpflichtungen. Sie können sich der Verantwortung entziehen, wenn sie imstande sind, eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung zu erweisen. Im Gegenfall steht der Vorstandsvorsitzende oder Konkursverwalter unter Geld- oder Freiheitsstrafe. Im Falle der Ablehnung des Insolvenzantrags durch Gericht kann die Gesellschaft, laut des Handelsgesellschaftsbuchs, mit dem Auflösungsverfahren anfangen.

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